Last Updated on 26/06/2017 by Lea

Diesen Artikel widmet euch EUclaim.de

„Reise, Reise Seemann reise, jeder tut’s auf seine Weise.“ Auch als Reisebloggerin gibt es manchmal nichts schlimmeres als die Reise zur Reise, also die Anreise. Betrunkene Sitznachbarn, stinkende Füße in der Reihe dahinter oder Wartezeiten an Flughäfen, die sich stundenlang nicht aufklären. Wer kennt’s nicht. Während stinkende Füße nur schwierig zu bekämpfen sind – gegen Probleme, die beim Fliegen auftreten, gibt es Mittel und Wege sich zu wehren. In einigen Fällen steht einem dann nämlich rein rechtlich gesehen bereits eine Entschädigung zu. Wann und wie das funktioniert wissen zB die Experten von EUclaim, die ihre Tipps für euch zusammengefasst haben:

Verspätung oder Annullierung des Fluges

Ihr steht mitten in der Nacht auf und nehmt eine lange Wartezeit am Flughafen-Terminal in Kauf, um ja nicht zu spät zu kommen und den Flug zu verpassen. Leider zeigen sich Airlines allzu oft nicht so engagiert. Mehr als 25.000 Flüge wurden 2016 an deutschen Flughäfen gestrichen oder hatten eine Verspätung von mehr als drei Stunden. In dem Fall haben Flugpassagiere laut EU-Verordnung 261/2004 unter Umständen ein Anrecht auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, je nach Flugstrecke. Der Ticketpreis spielt dabei übrigens keine Rolle.

Kurze Verspätung – große Wirkung: Anschlussflug verpasst

Bei der Menge an Maschinen, die täglich abheben, ist eine kurze Verspätung auch mal zu verschmerzen. Was ist jedoch, wenn aufgrund des verzögerten Abfluges der Anschlussflug Richtung Zielort verpasst wird? In der EU-Verordnung ist auch dieser Fall klar geregelt. Für eine Entschädigung gilt die Verspätung am Zielort. Wichtig ist, dass beide Flüge zusammen gebucht wurden. Stellt die Airline einen Ersatzflug bereit und dieser erreicht den Zielflughafen mindestens drei Stunden später als der Originalflug, steht euch eventuell eine Entschädigung zu.

Auch wenn die Umsteigezeit am Zwischenflughafen zu kurz war, kann es Geld geben. Die Zeiten berechnen sich je nach Größe des Flughafens. Voraussetzung ist, dass der Zubringerflug in der EU losgeflogen oder außerhalb der EU gestartet, aber in der EU gelandet ist und durch eine Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt wurde. Startet ihr also von Deutschland oder Österreich, seid ihr auf der sicheren Seite.

Ist mein Anspruch überhaupt berechtigt?

Ihr habt keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn außergewöhnliche Umstände zur Verspätung bzw. Streichung des Fluges führten. Außergewöhnlich sind beispielsweise extreme, nicht vorhersehbare Wetterbedingungen oder Naturereignisse – wie der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull 2010 in Island. Weiterhin gelten Streiks von Piloten und Bodenpersonal als außergewöhnliche Umstände. Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Airline selbst für die Verspätung oder den Flugausfall verantwortlich ist. Die Fluggesellschaft muss auch zahlen, wenn technische Defekte den Abflug verzögern. Ein kostenloser und unverbindlicher Schnell-Check auf euclaim.de hilft, herauszufinden, ob eine Entschädigungsforderung berechtigt ist.

Fluggesellschaften blocken Ansprüche der Passagiere ab – was du tun kannst

Eine Entschädigung kann direkt bei der Airline eingefordert werden. Allerdings ignorieren diese in rund 80 Prozent der Fälle die Kontaktversuche, um nicht zahlen zu müssen. Das Fluggastrechte-Portal EUclaim hilft euch weiter. Der Schnell-Check ist kostenfrei und ihr benötigt nur Flugnummer und -datum. Kommt es zum Auftrag, benötigt EUclaim lediglich personenbezogene Daten und die Reiseunterlagen. Um die Chancen auf eine schnelle Entschädigung zu erhöhen, könnt ihr bereits am Flughafen einiges tun. Zum Beispiel ein Foto von der Anzeigetafel, um die Verspätung zu dokumentieren. Auf euclaim.de stehen alle Hinweise dazu.

Welche Kosten entstehen?

Es entstehen keinerlei Anwalts- und Verfahrenskosten. Bei Erfolg erhält EUclaim 22,5 Prozent der Entschädigung als Provision.

Ich mache eine Pauschalreise. Was passiert, wenn sich der Flieger verspätet?

Der Entschädigungsanspruch gilt auch bei Pauschalreisen. Generell sind die finanziellen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter aber niedriger als die 250 bis 600 Euro laut EU-Flugrechteverordnung.